Dem Urteil lag der Einbruch in einer Erdgeschosswohnung zugrunde bei welchem sich die Diebe eine vorhandene Katzenklappe zu Nutzen machten. Über der Klappe befand sich ein Fenster mit einem nicht fest fixierbaren Fenstergriff. Diesen konnten sie mit einem Griff durch die Klappe öffnen und sich so Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen. Bei dem Einbruch erbeuteten sie Gegenstände im Wert von rund 1500 Euro. Die Versicherung verweigerte eine Schadensregulierung wegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Wohnungsinhabers und behielt mit dieser Auffassung auch vor Gericht recht.
Grob Fahrlässig handelt im Versicherungsrecht derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem sehr hohen und massiven Maße außer Acht lässt. Vorliegend waren dem Wohnungsinhaber die baulichen Gegebenheiten der Wohnung seit längerer Zeit bekannt. Trotzdem unterließ er es über der Klappe einen abschließbaren Fenstergriff anzubringen. Somit schuf er möglichen Einbrechern eine leichte Gelegenheit in die Räumlichkeiten zu gelangen. Dabei war unbeachtlich ob der Fenstergriff mit der bloßen Hand zu erreichen war oder ob es eines weiteren Gegenstandes (z.B. ein Draht) hierfür bedurfte. Dementsprechend handelte der Wohnungsinhaber grob fahrlässig und konnte keinen Ersatz seines Schadens durch die Versicherung verlangen.
Normen: § 61 VVG a.F.