Der Kläger des verhandelten Sachverhalts betrieb im Untergeschoss seiner Immobilie eine KFZ-Werkstatt. Im Obergeschoss befanden sich Wohnung und Büro. Wie üblich holte er nach dem Abschluss seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten. Diese wollte er im Büro durchsehen. Auf der Treppe ins Obergeschoss kam es zu einem Sturz, indessen Folge das Bein des Betroffenen möglicherweise auf Dauer nur eingeschränkt funktionstüchtig bleiben wird. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ihre Einstandspflicht ab. Begründend führte sie aus, dass die Tätigkeit in der Werkstatt bereits beendet war. Das er danach noch die Geschäftspost holte würde keinen Versicherungsschutz begründen.
Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass der Betroffene die Treppe aus betrieblichen Gründen nutzte, da er die Geschäftspost dort noch durchsehen wollte. Auch ist die Treppe der einzige Zugang zu dem Büro im Obergeschoss und wird von dem Kläger nicht nur privat genutzt, sondern auch von Angestellten und Kunden. Dementsprechend durfte die Versicherung den Versicherungsschutz nicht ablehnen.