Grundsätzlich befürwortete das Gericht in seiner Entscheidung zunächst die Einbeziehung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich. Zwar wird bei dieser kein festes Deckungskapital gebildet und es ist mit nicht unerheblichen Wertschwankungen zu rechnen, jedoch handelt es sich trotzdem um ein auszugleichendes Anrecht des fordernden Ehepartners.
Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der Ehe. Zugrunde zu legen ist der Rückkaufswert der Versicherung in diesem Zeitpunkt. Kommt es zu einer Wertsteigerung nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der Teilung, ist diese Wertsteigerung nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich hingegen bei einer konkreten Wertminderung der Versicherung. Eine solche ist im Teilungszeitpunkt zu berücksichtigen.