In dem gegebenen Sachverhalt hatte das betroffenen Ehepaar eine Reise nach Ägypten gebucht. Die zur Verfügung gestellten Reisunterlagen wiesen jedoch zahlreiche Mängel auf (falsch geschriebener Name der Ehefrau, fehlende Leistungen, falsches Hotel u.a.). Die richtigen Unterlagen sollten in Gutscheinform daraufhin am Flughafen hinterlegt werden. Dort fand sich jedoch lediglich das mit dem richtigen Namen der Ehefrau ausgefüllte Flugticket. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter blieb erfolglos, weshalb das Ehepaar die Reise nicht antrat und in der Folge über 2000,- Euro Schadensersatz begehrte.
Das Gericht folgte dieser Forderung und führte aus, dass der Reiseveranstalter dem Ehepaar die versprochenen Gutscheine zur Verfügung hätte stellen müssen. Denn diese waren erforderlich um am Reiseziel die gebuchten Leistungen belegen zu können. Dem Ehepaar war auch nicht zumutbar "auf gut Glück" nach Ägypten zu fliegen und dort auf eine Erfüllung der ursprünglich gebuchten Leistungen zu hoffen oder diese nur gegen Vorkasse zu erhalten. Folglich war es zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt und konnte erfolgreich auf Schadensersatz klagen.