Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht im Fall von Versicherungsnehmerinnen, welche sich nicht in die von der Krankenkasse ausgewählte Vertragseinrichtung begeben hatten. Stattdessen entschieden sie sich für eine teurere Vertragseinrichtung. Das Gericht führte aus, dass die Krankenkassen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Auswahl einer Vertragseinrichtung befugt sind. Zwar ist dem Versicherungsnehmer ein Wunsch- und Wahlrecht zuzubilligen, dieses gibt ihm bei einer gesetzeskonformen Auswahl durch die Krankenkasse jedoch nicht das Recht eine teuerere Einrichtung aufzusuchen. Aus dem Gesetz ergibt sich vor diesem Hintergrund auch kein Anspruch auf eine teilweise Kostenerstattung, zumal durch das Wahlrecht der Kassen auch eine gleichmäßige Auslastung der Einrichtungen erreicht werden soll.