Konkret ging es in dem gegenständlichen Verfahren um eine Klausel mit welcher die Versicherungen eine Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Aktien, Wertpapieren und Investmentanteilen ausschlossen hatte und um eine weitere Klausel, welche eine Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten aufgrund potentiell falscher Angaben in Prospekten für Immobilienfonds ausschloss.
Das Gericht führte aus, dass sich für den Verbraucher aus den betreffenden Klauseln nur schwer erkennen lässt, welche Geschäfte genau von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Aufgrund dieser mangelnden Transparenz dürfen diese weder weiter verwendet werden noch dürfen sich die Versicherungen weiter auf sie berufen.