Mit ihrer Klage versuchten zwei Eigenheimbesitzer die Errichtung eines Hauses für acht Parteien zu verhindern. Zur Begründung führten sie aus, dass das Objekt sich nicht in die Nachbarschaft einfügen würde. Ausserdem würden die geplanten Balkone einen Einblick in ihre Grundstücke gestatten.
Das Gericht führte aus, dass sich das Objekt als Wohnobjekt sehr wohl in die durch Wohnbebauung geprägte Nachbarschaft einfügen würde. Auch der Abstand zu den Nachbarhäusern würde gewahrt. Vor diesem Hintergrund könnte eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes nur angenommen werden, wenn die Objekte in der Nachbarschaft "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt" würden. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Auch Eiblicke auf das eigene Grundstück lassen keinen anderen Schluss zu, da diese in der Natur der Sache liegen und bei einer Wohnbebauung in der Regel zu akzeptieren sind.