Hierauf wies das Landessozialgericht im Fall einer gesetzlich krankenversicherten Klägerin hin. Unter einer starken Fettablagerung im Gesäß und an den Oberschenkeln leidend, begehrte sie die Kostenübernahme. Maßnahmen wie Sport und Ernährungsumstellung hatten im Vorfeld nur geringen Erfolg gebracht. Nach ihren Angaben leidet sie unter erheblichen Schmerzen in den Oberschenkeln und schämt sich in zunehmenden Maße wegen ihrer Figur, weshalb eine Notwendigkeit für die Fettabsaugung bestehen würde.
Das Gericht begründete seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass keine medizinische Indikation für den ärztlichen Eingriff gegeben sei, da die Fettablagerungen nicht zu Funktionseinschränkungen führen würden. Belege für eine nachhaltige Wirkung der Maßnahme würden ebenfalls nicht vorliegen. Nach dem wissenschaftlichen Stand der Technik entspricht die Maßnahme auch nicht den gängigen Qualitätsstandards. Vielmehr würde eine solche Operation erhebliche Risiken für die Gesundheit der Betroffenen bergen, weshalb eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung unrechtmäßig wäre.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 4 KR 35 17 11 vom 01.03.2013