In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Versicherungsnehmer der Ansicht, dass ein Kratzer am Fahrzeug des Geschädigten nicht von ihm stammen würde. Entgegen dieser Auffassung erstattete seine Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden, weshalb der Versicherungsnehmer in der Folge höhere Prämien zahlen musste. Damit nicht einverstanden klagte dieser gegen seine Versicherung.
Bei dem vorliegenden Auffahrunfall befanden sich an beiden PKWs Kratzer in gleicher Höhe. In einem solchen Fall ist es aus Versicherungssicht nicht unangemessen, den entstanden Schaden auch ohne Prozess oder teuere Sachverständigengutachten zu regulieren, weshalb dem Begehren des Versicherungsnehmers nicht zu folgen war.