Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein im Fall eines Anbieters, der in seiner Werbung den Wochenpreis anpries, ohne das dieser die Kosten der Endreinigung enthielt. Diese fanden sich auf der Homepage erst ganz am Ende der Werbung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoss gegen geltendes Recht und fand mit dieser Auffassung gerichtliches Gehör.
Dem Gesetz entsprechend ist der Preis anzugeben, der sämtliche Preisbestandteile und anfallende Steuern beinhaltet, so das Gericht. Zu diesem sogenannten Endpreis zählen auch zwingend anfallende Kosten wie die Endreinigung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich kundenspezifische Besonderheiten ergeben, wie etwa ein abweichender Preis für die Endreinigung wegen des Mitbringens von Haustieren. Da sich vorliegend der Preis für die Endreinigung weit entfernt von dem Wochenpreis befand, handelte es sich auch um eine Wettbewerbsbeeinträchtigung.
Darüber hinaus erging durch das Gericht der Hinweis, dass derjenige die Verantwortung für eine wettbewerbswidrige Werbung trägt, der im Impressum als Verantwortlicher benannt ist. Vorliegend hatte der Beklagte ausgeführt, dass nicht er, sondern seine Frau die Geschäfte führen würde und ihn dementsprechend kein Vorwurf zu machen sei.