Hierauf verwies der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit um den Anspruch eines Architekten auf sein Honorar. Dieser hatte für einen Kunden ein Einfamilienhaus geplant, dessen Baukosten sich letztendlich auf 1,5 Millionen Euro belaufen hätten. Da der Auftraggeber jedoch nur über einen Kostenrahmen von 800.000 Euro verfügte, war der Entwurf für ihn wertlos, weswegen er auch die Begleichung des gewünschten Honorars verweigerte. Der Architekt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Kostenobergrenze nicht vereinbart worden war und ihm dementsprechend das Honorar zustehen würde.
Hierzu führte der BGH aus, dass den Architekten die Pflicht trifft, bereits im Vorfeld den finanziellen Rahmen für ein Bauprojekt mit seinem Kunden abzustimmen. Auch wenn der Kunde nur einen ungefähren Kostenrahmen absteckt, ist der Architekt an diesen gebunden oder muss dem Auftraggeber widersprechen. Existieren Zweifel an der Höhe der Bausumme, trifft den Architekten eine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Kunden. Bei einem Überschreiten des Kostenrahmens und einer daraus resultierenden Unbrauchbarkeit des Entwurfs, muss der Architekt mit einem Verlust seines Honoraranspruchs rechnen.
Zwecks Klärung der Details in dem konkret verhandelten Sachverhalt verwies der BGH das Verfahren zurück an das zuständige Gericht, welches den Sachverhalt nun vor diesen Grundsätzen neu bewerten muss.