In dem zugrunde liegenden Sachverhalt strahlte ein Unternehmen parallel zu mehreren Fernsehsendern deren Programm über das Internet aus. Dabei verbreitete es eigene Werbung. Mehrere britische Sender sahen sich hierdurch in ihrem Urheberrecht verletzt und klagten erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof.
Dieser stellte fest, dass es sich bei der ungenehmigten Ausstrahlung um eine verbotene öffentliche Wiedergabe handelt. Denn da sich das Angebot an eine unbestimmte Zahl von Nutzern wendet, erfolgt sie öffentlich. Für eine solche Form der Wiedergabe ist aber für jede Sendung und jede Form der technischen Verbreitung die Zustimmung des Berechtigten erforderlich. Da diese aber für die angebotenen Live-Streams nicht vorlag, stellt das Angebot des Unternehmens einen Verstoß gegen das Urheberrecht des Sendeanstalten dar.
Normen: Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 I