Zu diesem, auch für deutsche Versicherer und Werkstätten verbindlichen Urteil, gelangte der Europäische Gerichtshof im Fall ungarischer Versicherungen. Diese trafen einmal im Jahr mit Vertragswerkstätten Absprachen über die Tarife für Schadensreparaturen. Parallel dazu verpflichteten sich die Händler zur Anpreisung der Versicherungen bei ihren Kunden.
Der EUGH führte aus, dass eine so getroffene Vereinbarung innerhalb einer Branche schon ihrer Natur nach schädlich für das Funktionieren des Wettbewerbs und damit verboten ist. Ob im Einzelfall Auswirkungen auf den Markt vorliegen ist dabei unbeachtlich. Zwar handelt es sich in dem konkreten Fall um die Verbindung zweier unabhängiger Branchen (Versicherungsvertrieb und KFZ-Reparatur), aus welcher nicht automatisch eine Wettbewerbsverzerrung folgen muss. Jedoch kommt einer solchen ,,vertikalen' Verbindung bei der Frage nach einer Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eine besondere Relevanz zu. Dementsprechend hat das ungarische Gericht jetzt zu prüfen, ob die Vereinbarung der Festpreise für Reparaturen zu einer erheblichen Schwächung oder gar Beseitigung des Wettbewerbs führt und ob dies den Versicherungen bewusst war. Selbiges gilt auch für die KFZ-Versicherungen. Darüber hinaus ist bei diesen zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit der Versicherungsmakler von den Versicherern vorsehen. In einem solchen Fall ist ebenfalls von einer wettbewerbswidrigen Absprache auszugehen.
Normen: Art. 101 I AEUV