Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig.
Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Erst, wenn dies nicht geschieht oder nicht vollständig geschieht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Umstand, dass die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist beigebracht werden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle.
Normen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1