Beschwerdeführerin war eine deutsche Reisende, welche von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay fliegen wollte. Aufgrund einer zweieinhalbstündigen Verspätung des Flugs ab Bremen verpasste sie beide Anschlussflüge und erreichte ihr Reiseziel erst mit 11,5 Stunden Verspätung.
Entgegen der Auffassung der beklagten Fluggesellschaft führte der EUGH aus, dass die Verspätung am Reiseziel maßgebliches Kriterium für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs ist und nicht die Verspätung im Zeitpunkt des Abflugs in Bremen. Denn die Unannehmlichkeiten treten in Ergebnis am Reiseziel auf und nicht am Startpunkt der Reise.
Einschränkend zu diesem grundsätzlichen Entschädigungsanspruch führte das Gericht aber an, dass die Fluggesellschaft die Zahlung reduzieren kann. Dafür muss sie den Nachweis erbringen, dass die "Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Bei Flügen von mehr als 3500 km kann die Entschädigung darüber hinaus um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung weniger als vier Stunden beträgt.
Normen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 6, 7