Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG Celle und gab damit der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherschützer gegen diverse große Reiseveranstalter statt. In den Vertragsbedingungen zu Pauschalreisen fanden sich Klauseln, welche die durch ein Reisebüro gemachten Angaben zu Abflugzeiten als unverbindlich bezeichneten.
Begründend führte das Gericht aus, dass es sich bei den Abflugzeiten um ein entscheidungsrelevantes Argument für viele Buchende handeln würde. Bei einer nachträglichen Änderung bestünde hingegen die Gefahr, dass der Reiseveranstalter mit den durch die Änderung freigewordenen günstigen Abflugzeiten weitere Kunden wirbt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Änderung um eine Änderung der vertraglichen Leistung. Eine solche ist nur bei triftigen, für den Kunden erkennbaren, Gründen möglich.