Selbiges widerfuhr aber einem Flugreisenden, der von München via Amsterdam in die Karibik wollte. Nach dem verspäteten Zubringerflug wurde ihm der Weitertransport mit dem Hinweis auf das fehlende Gepäck verweigert, obwohl er bereits in München für beide Flüge eingecheckt hatte. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, dass bei dem Transport des Gepäcks ohne seinen Besitzer nach dem EU-Recht besondere Sicherheitsbedenken bestehen würden. So gelangte der Reisende erst einen Tag später, zusammen mit seinem Gepäck, in die Karibik und begehrte hierfür erfolgreich eine Entschädigung.
Der BGH wies darauf hin, dass die Beförderung von Gepäck ohne seinen Besitzer nach dem EU-Recht nur dann als besonderes Sicherheitsrisiko gilt, wenn der Reisende auf den getrennten Transport Einfluss hat. Da selbiges in dem gegebenen Sachverhalt aber offensichtlich nicht der Fall war, hätte die Fluggesellschaft das Gepäck auch mit einem späteren Flug nachschicken können, weshalb der Wunsch des Passagiers nach einem finanziellen Ausgleich gerechtfertigt war.
Normen: FluggastrechteVO Art. 2 j, Art. 3 II, Art. 4 III, Rom-I-VO Art. 5 II, § 271 BGB