Die beschwerdeführende deutsche Anlagegesellschaft hatte auf dem amerikanischen Markt sogenannte "gebrauchte" Lebensversicherungen erworben, welche die Versicherungsnehmer weder fortsetzen noch kündigen wollten. Über die vertraglichen Restlaufzeiten zahlte sie dafür die Prämien und kassierte nach Laufzeitende die fälligen Versicherungssummen. Ein Weiterverkauf der Lebensversicherungen erfolgte hingegen nicht. Das Finanzamt sah in diesem handeln eine gewerbliche Tätigkeit. Als Folge daraus hätten die Gewinne als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen, wogegen die Gesellschaft erfolgreich klagte.
Demnach handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltung im privaten Bereich. Weder lassen das Auftragsvolumen, der Umfang der Geschäfte noch die Einschaltung eines Vermittlers in den USA auf eine planmäßige und damit gewerbliche Umschichtung von Vermögenswerten schliessen, weshalb der Ansicht des Finanzamtes nicht zu folgen war.