Bei der Hilfeleistung zwischen Verwandten wird grundsätzlich von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen. Kommt es im Rahmen der Gefälligkeit zu einem Unfall, besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Wie das Sozialgericht in Frankfurt am Main urteilte, verhält es sich bei einer Hilfeleistung im Rahmen eines Unglücksfalls jedoch auch bei Verwandten anders. Nach dem Gesetz liegt ein versicherter Arbeitsunfall auch dann vor, wenn zwar kein Beschäftigungsverhältnis besteht, die Hilfeleistung jedoch im Rahmen eines Unglücks erfolgt. Ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis ist in einer solchen Situation unbeachtlich.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt half der Geschädigte seinem Bruder bei der Rettung einer Kuh vor dem Erstickungstod, wurde seinerseits aber von einer anderen Kuh getreten und erlitt hierdurch einen Oberschenkelhalsbruch.