Diese Ansicht ausführend, begründete das OLG Hamburg seine Rechtsauffassung mit dem Umstand, dass der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses eine besondere Bedeutung zukommt und die vertraglich geschuldete Überlassung der Mietsache unteilbar ist.
Im Widerspruch zu anderen Ansichten in der Literatur schloss sich das OLG mit seiner Entscheidung gleichlautenden anderen Urteilen an, wonach das Sonderkündigungsrecht des Verwalters für und gegen sämtliche an dem Mietverhältnis beteiligte Parteien wirkt.