Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof im Fall eines Coffeeshops, der ausländischen Touristen trotz des Verbots den Zugang gestattet hatte. Das Verbot war durch die Stadt Maastricht erlassen worden, nachdem täglich rund 7500 ausländische Drogentouristen in die Stadt strömten und erhebliche Probleme verursachten. In den Shops werden weiche Drogen trotz Verbots mit behördlicher Duldung an Konsumenten abgegeben, was in der Vergangenheit auch viele deutsche Bürger nutzen.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch der Handel mit weichen Drogen in ganz Europa verboten ist. Aus diesem Grund kann sich der klagende Betreiber des Coffeeshops auch nicht auf die europäische Waren- und Dienstleistungsfreiheit berufen. Zwar stellt ein generelles Zutrittsverbot zu den Shops eine Einschränkung seiner gastronomischen Dienstleistungsfreiheit dar, welche aber hinter der Einschränkung des Drogentourismus zurückstehen muss.
Normen: Art. 12, 18, 29, 49 EG