In dem zugrunde liegenden Verfahren verstarb der Vater der in Anspruch genommen Erbin am 8. Oktober 2008, wodurch diese von Rechts wegen in den Wohnraummietvertrag eintrat. Das Mietverhältnis endete aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist am 31. Januar 2009. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger die Zahlung der Miete von der Tochter. Darüber hinaus begehrte er den Ersatz weiterer Kosten, wie etwa für die Räumung und Schönheitsreparaturen. Dem hielt die Erbin entgegen, dass das Erbe des Vaters zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen würde, eine Haftung mit ihrem eigenen Vermögen aber ausgeschlossen sei. Mit dieser Ansicht fand sie beim BGH Gehör.
Dieser teilte mit, dass die Erbin diese Dürftigkeitseinrede wirksam erheben konnte und deshalb nicht mit ihrem sonstigen Vermögen für die Schulden des Vaters einstehen muss. Voraussetzung dabei ist, dass die Erbin von ihrem gesetzlich verankerten Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von einem Monat nach dem Ableben des Erblassers gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall sind auch nach dem Tod entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis als reine Nachlassverbindlichkeiten zu werten. Als Folge daraus können Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken und müssen somit nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften.