Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzung gewährt das Recht der Europäischen Union Flugreisenden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für annullierte Flüge. Diesen Anspruch können sie vor einem Gericht des jeweiligen Mitgliedsstaates geltend machen. Aus den entsprechenden Regelungen ergibt sich jedoch keine Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss, weshalb sich jetzt der Europäische Gerichtshof zu dieser Frage äußerte.
Demnach richtet sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den nationalen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Union. In Ermangelung europäischer Regelungen müssen die einzelnen Staaten demnach die Verfahrensmodalitäten in einer Weise regeln, die dem Grundsatz von effektivem Rechtsschutz entsprechen und Regelungen zu ähnlichen Situationen im jeweiligen Mitgliedsstaat vergleichbar sind.
Normen: Verordnung EG Nr. 261/2004