Auf diesen Umstand wies der Bundesgerichtshof hin und führte aus, dass ein Architekt bei der Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen muss, so dass eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde sowie eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes geschaffen wird. Dementsprechend zählen Brandschutzplanungen zu den Grundleistungen nach der Honorarordnung und können nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Anderes kann nur gelten, wenn es sich bei der Brandschutzplanung um eine isolierte besondere Leistung handelt, die fachübergreifende Spezialkenntnisse erfordert. Den Nachweis für das Vorliegen einer solchen speziellen und über den üblichen Brandschutz hinausgehenden Planung muss, beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung, der Architekt erbringen.