Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen. Wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand.
Ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten.