Zum anderen ist zu beachten, dass der Kündigungstatbestand den gesetzlichen Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, da sonst der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt würde.
Will der Vermieter die vermietete Wohnung überwiegend für eigene gewerbliche Zwecke und nur teilweise für eigene Wohnzwecke nutzen, ist das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.