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Voraussetzungen für die Beschlagnahme einer Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

Die Beschlagnahme einer Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und unter Erbringung des Nachweises, dass kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht.


Wegen Mietrückständen kündigte ein Vermieter seinen Mietern die Wohnung und betrieb im August 2011 die Zwangsräumung. Im unmittelbaren Anschluss an diese beschlagnahmte die Gemeinde die Räumlichkeiten und teilte sie der gekündigten Familie zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit zu. Die Maßnahme wurde schrittweise bis zum Mai 2012 verlängert, woraufhin der Eigentümer im März 2012 erfolgreich klagte.

Zwar ist die Beschlagnahme zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit grundsätzlich möglich, insbesondere wenn auch ein kleines Kind zur Familie gehört, jedoch ist eine solche Maßnahme nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Zum einen müsste die Behörde den Nachweis erbringen, dass anderer zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht und darüber hinaus dürfte die Maßnahme nicht länger als sechs Monate dauern. Ausreichende Bemühungen um anderen Wohnraum seien auf Seiten der Gemeinde vorliegend nicht zu erkennen gewesen. Im Angesicht des Umstands, dass die Zwangsräumung aber schon gerichtlich angeordnet war, hätten diese Bemühungen noch intensiver erfolgen müssen.
 
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil VG OL 7 A 3069 12 vom 22.05.2012
Normen: § 8 I Nr.4 , 28 I, 45 I SOG, § 113 I VwGO
[bns]
 
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