Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Vergütung den Lehrern grundsätzlich zusteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Land zuvor einen Verzicht auf die Reisekostenvergütung durch den Lehrer unterzeichnen ließ. Denn hierbei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Dies beruht auf dem Umstand, dass das Land in grober Weise gegen seine Fürsorgepflicht verstößt, wenn es die im Rahmen von Bildungs- und Erziehungsarbeit an den Schulen vorgesehenen Klassenfahrten systematisch von einem Verzicht der Lehrer auf die Reisekostenvergütung abhängig macht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NRW 1 A 1579 10 vom 14.11.2011