Dabei soll herausgearbeitet werden, ob und aus welchen Gründen die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad darauf schließen lässt, der Betroffene werde zukünftig auch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben und das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs machen es erforderlich, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geht das Bundesverwaltungsgericht von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit aus. Dabei ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos mit der Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt.