Wegen Steuer- und Beitragsschulden untersagte die Beklagte einem insolventen Bodenleger die weitere Ausübung seines Gewerbes. Der Insolvenzverwalter, dessen Auftrag die mögliche Rettung oder Abwicklung des betreffenden Gewerbes ist, sah hierin eine unzulässige Einschränkung seiner Tätigkeit und beschritt erfolgreich den Weg zum Gericht.
Wie die westfälischen Richter ausführten, ergibt sich aus der Gewerbeordnung das Vorschriften über die Untersagung eines Gewerbes dann keine Anwendung finden, wenn für das entsprechende Gewerbe ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Andernfalls sei die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht mehr möglich.