In der Maßnahme liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht in Münster und bestätigte damit die Streichung eines Betroffenen aus der Architektenliste. Mit dieser Streichung ist einem Betroffenen das Führen der Berufsbezeichnung untersagt. So soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor unseriösen und nicht hinreichend qualifizierten bzw. unzuverlässigen Planern geschützt wird. Eben diese geforderte Zuverlässigkeit des Klägers sahen die Richter durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht mehr gegeben an. Da er nur die Berechtigung zum tragen der Berufsbezeichnung verlieren würde, aber weiterhin beispielsweise als Angestellter arbeiten könnte, sei diese Maßnahme auch gerechtfertigt. Das er nach seiner eigenen Aussage derzeit nur in China tätig sei, sei bei der Wertung unbeachtlich, zumal die Zuverlässigkeitsprüfung nicht auf den Schutz inländischer Rechtsgüter beschränkt sei.