Klägerin und Beklagter des Ausgangsverfahrens stritten über die ordnungsgemäße Erbringung von Bauleistungen an dem Gebäude des Dritten. Zur Klärung der Frage sollte ein Teil der Fassade geöffnet werden, wobei vorab eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro an den Dritten erfolgen sollte. Dieser wollte darauf jedoch nicht eingehen, wurde sodann aber vom Landgericht zur Duldung der Maßnahme verpflichtet.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht feststellte. Da der Hauseigentümer nicht Partei des Verfahrens gewesen sei, hätte auch nicht einfach eine Duldung der Maßnahme angeordnet werden dürfen. Zur Klärung der Frage, ob die Maßnahme zu dulden sei, hätte vielmehr erst ein Zwischenverfahren durchgeführt werden müssen. Da die Durchführung der Maßnahme jedoch ohne seine Beteiligung angeordnet wurde, standen dem Dritten hiergegen die entsprechenden Rechtsmittel zu.