Das für diese Dinge eine gesonderte Hausratsversicherung notwendig ist, sollte sich eigentlich schon aus dem Bezeichnung als "Gebäudeversicherung" ergeben, wobei es im Einzelfall jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. So auch in dem betreffenden Sachverhalt, bei dem es um die Frage der Zuordnung einer beschädigten Einbauküche zum Hausrat oder zum Gebäude ging, für die der klagende Eigentümer von seiner Gebäudeversicherung im Ergebnis vergeblich Ersatz begehrte.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Küche dann von der Gebäudeversicherung erfasst, wenn sie individuell für das Gebäude und Raumgenau geplant und angefertigt worden ist und sodann "untrennbar" mit dem Gebäude verbunden wird, so dass eine Entfernung nur mit größerem Aufwand möglich erscheint. Handelt es sich hingegen um eine Einbauküche aus einer Serienproduktion, bei welcher lediglich die Einzelteile kombiniert und zusammengefügt werden, stellt die Küche keinen Bestandteil des Gebäudes sondern der Einrichtung dar, weshalb die Regulierung eines Schadens durch die Hausratsversicherung zu erfolgen hat.
Normen: § 1 Ziff. 2 a VGB 2000, § 6 VVG