Dies gilt jedoch nicht, wenn der vorausfahrende Autofahrer ohne erkennbaren Grund seine Geschwindigkeit auf der Autobahn plötzlich reduziert. Es ergibt sich keine andere Beurteilung, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit aufgrund eines technischen Defekts reduzieren muss. In solchen Fällen trifft den Vorausfahrenden ein Mitverschulden.
Das Berufungsgericht kann eine Haftungsquotelung inhaltlich voll überprüfen, mithin gibt es kein tatrichterliches Ermessen der ersten Instanz, das der Kontrolle durch das Berufungsgericht entzogen ist.