Darauf wies das Oberlandesgericht in München hin und zog in seiner Begründung eine Parallele zu dem Ersatz der Umsatzsteuer bei Schäden an einem KFZ. Bei diesen wird die Steuer erst erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das ist regelmäßig nach einer Beseitigung des Schadens der Fall, in dessen Folge die Umsatzsteuer fällig wird. Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, ob er den Schaden beseitigen möchte, oder aber den finanziellen Ausgleich anderweitig verwendet. Jedoch soll er durch den Ausgleich des Schadens nicht besser dastehen als vor dem Schadensereignis. Der Ersatz der Umsatzsteuer ohne Beseitigung des Schadens würde aber zu einem vom Gesetz nicht gewollten finanziellen Vorteil führen.