Aktuelles

Zu den Pflichten Rapidshares bei urheberrechtswidrigen Uploads

Finden sich auf den Seiten des Download-Portals Rapidshare urheberrechtlich geschützte Werke, besteht gegen die Rapidshare AG ein Anspruch auf Unterlassung.


Rapidshare ist eine der bekanntesten Seiten wenn es um illegale Downloads von Musik im Netz geht, weshalb die Seite in der Vergangenheit immer wieder für viel Wirbel sorgte. Da jedoch nicht Rapidshare selbst, sondern die Nutzer der Seite das Urheberrecht verletzende Daten uploaden bzw. downloaden, hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Rapidshare selbst für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist.

Wie die Richter ausführten, umfasst der Schutz des Urheberrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Entgegen einer früheren Entscheidung des Gerichts ist von einem solchen öffentlichen zugänglich machen nicht schon beim bloßen Einstellen auf Rapidshare auszugehen, sondern erst dann, wenn die entsprechenden Links Dritten uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Mit diesem Wandel in der Rechtsprechung tragen die hanseatischen Richter dem Umstand Rechnung, dass immer mehr Daten auf dezentralen Speicherplätzen im Netz gesichert werden, um so beispielsweise einen Zugriff vom Smartphone auf den oft großen eigenen Datenbestand zu haben. Bei der eingehenden Datenflut ist es dem Anbieter von entsprechenden Speicherplätzen oftmals nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich darüber zu entscheiden, ob die Speicherung der Daten gegen das Urheberrecht verstößt. Allein der Upload bei einem Sharehoster erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass es sich um einen rechtswidrigen Upload handelt.

Vorliegend wurden aber rund 4000 geschützte Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht, indem die Downloadlinks veröffentlicht wurden. An diesem Punkt beginnt nach Auffassung des Gerichts die Urheberrechtsverletzung, für die Rapidshare dann auch verantwortlich ist. Denn das Geschäftsmodell beruhte schon in der Vergangenheit auf dem Umstand, einen massenhaften Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke zu ermöglichen. Deshalb hat die Rapidshare AG die Pflicht weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden, wenn sie von einem Verstoß gegen das Urheberrecht Kenntnis erlangt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um den erneuten Upload von bereits als rechtsverletzend bekannten Daten geht. Kommt Rapidshare dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Inhaber des Urheberrechts an dem betreffenden Werk einen Anspruch auf Unterlassung gegen Rapidshare.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG HH 5 U 87 09 vom 14.03.2012
Normen: § 1004 BGB, § 19a, 97 UrhG
[bns]
 
Kanzlei Am Brink in Lübeck | www.kanzlei-ambrink.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutzerklärung