Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos wollte eine Kreissparkasse monatliche Gebühren von mehr als 15 Euro erheben. Ein normales Girokonto kostete bei derselben Bank nur 5,50 Euro im Monat.
Wie das Gericht ausführte ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam, da die betroffene Kundin hierdurch in unangemessener Weise benachteiligt wird. Bei der Einrichtung handelt es sich vielmehr um eine gesetzlich geschuldete Nebenpflicht, weshalb die Bank kein höheres Entgelt verlangen darf.