Wie das Gericht feststellte, könnten Versicherungsnehmer selbst bei einem sorgfältigen Studium der Versicherungsverträge nicht erkennen, welche Höhe ein Zuschlag bei der Entscheidung für eine häufigere Ratenzahlung als die vorgesehene jährliche Beitragszahlung hat. Erforderlich sei, dass die entsprechenden Klauseln klare Hinweise auf den genauen Prozentsatz des Zuschlags oder bestimmte Summen enthalten würden. Sind entsprechende Hinweise nicht gegeben, handelt es sich um einen Verstoss gegen das Transparenzgebot, weshalb die betroffenen Bedingungen unwirksam sind.