Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem auf einer Fanseite ein urheberrechtlich geschütztes Foto durch einen Fan hochgeladen worden war. Obwohl der Betreiber durch den Rechteinhaber über das bestehende Urheberrecht in Kenntnis gesetzt worden war, unterließ er die Entfernung des Bildes von der Seite. Vor Gerichte folgte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Leistung von Schadensersatz.
Da der Betreiber zu dem anberaumten Gerichtstermin nicht erschien, erging gegen ihn ein Versäumnisurteil ohne Begründung. Entscheidend war jedoch, dass der Betreiber von dem Verstoss gegen das Urheberrecht in Kenntnis gesetzt worden war. Dementsprechend hätte er das Bild von der Seite entfernen müssen.