Oft in Hotels, Schnellrestaurants oder Flughäfen anzutreffen bieten solche Hotspots dem Nutzer die Möglichkeit eines mobilen Internetzugangs via Laptop oder Handy. Beklagte war in dem zugrunde liegenden Sachverhalt eine Firma, welche Interessierten die Errichtung entsprechender Hotspots anbot und sich dabei zu einer Speicherung der Daten in einem der jeweiligen Gesetzeslage entsprechenden Umfang verpflichtete. Tatsächlich erfolgte jedoch keine Datensicherung, weshalb ein Konkurrenzunternehmen vergeblich die Hilfe des Gerichts in Anspruch nahm.
Nach der aktuellen Gesetzeslage sei eine Pflicht zur Speicherung der Daten demzufolge nicht gegeben. Eine Pflicht die Nutzer über die ihnen automatisch zugeteilte IP-Adresse zu Identifizieren sei auch nicht aus dem Telemediengesetz erkennbar. Auch aus dem Urheberrecht lasse sich nichts anderes erkennen, weshalb einer anonymen Nutzung der Hotspots bei der aktuellen Gesetzeslage nichts im Wege steht.