Dem ursprünglich beauftragten Anwalt war durch seine Ärzte die Aufgabe seines Berufs angeraten worden. Ursache waren Depressionen welche es ihm unmöglich machten sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen und Schriftsätze zu diktieren. Zusätzlich nahm er in dem betroffenem Zeitraum starke Medikamente. Auf dieser Grundlage begehrte der Mandant die Kostenübernahme für einen neuen Rechtsanwalt, seine Rechtsschutzversicherung hingegen verweigerte die Kostentragung und behauptete unter anderem, dass der neu beauftragte Anwalt die Kanzlei des bisherigen Vertreters übernommen hätte.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. Der gesundheitlich beeinträchtigte Anwalt konnte als Zeuge seine Situation glaubhaft darlegen und verdeutlichen, dass ihm eine Fortführung des Mandats nicht mehr möglich war. Deshalb sei von einem notwendigen Wechsel auszugehen. Auch bewahrheitete es sich nicht, dass der neue Rechtsanwalt die Kanzlei übernommen hätte. Deshalb seien die angefallenen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung zu tragen.