In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte ein Gutachter fest, dass durch das Wurzelwerk einer 20 m hohen Birke Schäden an einem Schuppen des Nachbarn verursacht worden waren. Diese wollte dieser ersetzt haben. Der Eigentümer des Baums hielt dieser Forderung jedoch entgegen, dass der Nachbar sich selbst um die Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen hätte kümmern müssen.
Dieser Auffassung nicht folgend urteilte das Gericht, dass der Eigentümer des Baums der Unterwurzelung des Nachbargrundstücks mit dem Einziehen einer sogenannte Wurzelsperrfolie hätte entgegen wirken müssen. Dieser Pflicht steht es auch nicht entgegen, wenn die Kappung der Wurzeln oder die Fällung des Baumes durch die Naturschutzbehörde untersagt wurde.
Für die an dem Schuppen des Nachbarn entstandenen Schäden ist folglich Schadensersatz zu leisten.