Ein Nutzunggsausfallschaden kann auch gewährt werden, wenn der Geschädigte sich kein Folgefahrzeug anschafft. Dies erfordert allerdings einen konkreten Vortrag des Geschädigten, dass er auch potentiellen Nutzungswillen an seinem Fahrzeug hat. Insbesondere kann der Nutzungswille nicht vermutet werden, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug selber nicht geführt hat und seinen Nutzungswillen gerade nicht ausgeübt hat.