Demnach hat der Geschädigte vor einem Verkauf des Unfallfahrzeugs gegenüber der Versicherung eine Unterrichtungspflicht.
Unterrichtet der Geschädigte die Versicherung über den geplanten Verkauf seines Fahrzeugs nicht, so kann die Versicherung auch noch im Nachhinein ein Restwertangebot abgeben, welches sich der Geschädigte dann anrechnen lassen muss.
Auf die Frage, wie hoch der tatsächliche Restwert des Unfallfahrzeugs noch war, kommt es dann nicht mehr an.