Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof im Fall von zwei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes, der diese Praxis als rechtswidrig ansah. Bei dem Pfändungsschutzkonto handelt es sich nicht um ein eigenständiges Konto, sondern um einen durch eine Nebenabrede getroffenen Bestandteil des Girovertrages. Die Banken sind gesetzlich zur Führung von solchen Pfändungsschutzkonten verpflichtet. Die dafür anfallenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen stellt demnach einen Verstoss gegen den Grundsatz von Glossar!sub_Treu_und_Glauben dar. Das ergibt sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers, weshalb die Banken die Mehrkosten selbst tragen müssen.