Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs zur Ausfindigmachung des Halters entstehen und die Kosten, die durch die Zuordnung des Fahrzeugs zu einr bestimmten Fahrzeugkategorie und die Anforderung eines bestimmten Abschleppfahrzeugs entstehen.
Kosten für eine Parkraumüberwachung, die nicht im Zuge der Beseitigung der Besitzstörung anfallen, sondern im Zusammenhang mit der Feststellung eines unbefugten Parkens anfallen, sind nicht ersatzfähig.