Dieser Löschungsanspruch ist insolvenzfest.
Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.
Ein Gläubiger kann Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, wenn ihm ein Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners zusteht, zu dessen Sicherung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Durch die Zuschlagserteilung in einer Zwangsversteigerung tritt der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks. An ihm setzen sich die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort.