Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind demnach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter, auf die die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln Anwendung finden.
Eine Willenserklärung wird mit ihrem Zugang wirksam und bindet den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung ab diesem Zeitpunkt ausscheidet. Die in der Eigentümerversammlung unter Anwesenden abgegebene Stimme wird daher wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis nimmt. Die in Form eines Stimmzettels verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, geht dem Empfänger im Allgemeinen zu, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters als Empfänger gelangt. Auf den Zeitpunkt der Verlesung der Stimmzettel und Eintragung des Stimmergebnisses kommt es für den Zugang nicht an.
Normen: BGB § 130 I S. 2