Vielmehr muss das Leistungsmissverhältnis dem Wucherer bekannt sein, mithin muss ihm vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden können.
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es jedoch auf eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers zu schließen.
Diese Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass niemand ohne Not oder einen besonderen hemmenden Umstand besonders nachteilige Geschäfte eingeht.
In dem entschiedenen Fall verkaufte der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zum halben Preis.