In der Regel ist der Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, es sein denn er ist in einem gerichtlichen Verfahren als Gegner der Wohnungseigentümer beteiligt oder wenn aufgrund des Streitgegenstandes des Verfahrens die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Hierbei genügt es jedoch, den Verwalter nur dann als Zustellungsvertreter auszuschließen, wenn konkret ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt.
In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters und betraf somit auch dessen Rechtsstellung. Dies begründet nach dem BGH für sich genommen jedoch nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten.